Bürgerstiftung Lebensraum Nehmser See
Bürgerstiftung Lebensraum Nehmser See

Satzung

Präambel

Die Stiftung strebt an, dass optimaler Schutz für die Belange von Natur und Umwelt und dabei insbesondere die Wasserqualität des Sees in Einklang gebracht werden kann mit den Belangen angrenzender Ansiedlungen, Bau und Unterhaltung von Wander- und Radwanderwegen, Angelsport, Jagd und Fischerei sowie der Verpachtung von Flächen.

Die Stiftung begleitet die Entwicklungen und Bedürfnisse in ihrem zeitlichen Wandel. Die in der Satzung aufgeführten Maßnahmen und die o.g. Belange sind daher beispielhaft und veränderbar.

Können bei Maßnahmen oder Projekten die o.g. Ziele der Zweckerreichung nicht im gleichen Maße Berücksichtigung finden, so soll im Zweifel die Belange der Ökologie denen der Naherholung im Range vorgehen.

 

§1

Name, Sitz und Rechtsform

 

(1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung "Lebensraum Nehmser See".

 

(2) Sie ist eine rechtsfähige, gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Nehms.

 

§2

Zweck

 

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes Schleswig-Holstein.

 

(3) Der "Lebensraum Nehmser See" im Sinne diser Satzung umfasst das Gebiet des Landschaftschutzgebietes Nehmser See gem. KreisVO vom 21.02.1969 und dem wasserwirtschaftlichen Einzugsbereich des Nehmser Sees.

 

(4) Ziel ist es, den Nehmser See und die anliegenden Grundstücke auf Dauer

- in ihrer ökologischen Qualität zu erhalten und zu entwickeln sowie

- als Naherholungsgebiet für die Bevölkerung zu sichern und dabei erlebbar und zugänglich zu halten.

Der Stiftungszweck wird im Lebensraum Nehmser See gem. Abs. 3 verwirklicht insbesondere durch:

a. Herstellung eines stabilen ökologischen Zustandes mit reichhaltiger und ortstypischer Flora und Fauna, beispielsweise durch: 

1. Etablieren eines natürlichen und dem See zuträglichen Fischbestandes (Koordinierung und Durchführung fischereilicher Maßnahmen),

2. Reduktion des Algenaufkommens u. Entwicklung/Erhalt eines natürlichen Pflanzenbestandes (Reduzierung von Schadstoffeinträgen sowie Pflege des Schiffbestandes und der Wasserpflanzen),

3. Umstellung auf heimische Grünpflanzen und Gehölze im Wassereinzugsgebiet des Sees etc.

 

b. Kontrolle und Erhalt der Gewässergüte und Wasserqualität nach den Bestimmungen der Wasser-Rahmenrichtlinie

1. sowohl als Lebensraum ortstypischer Tier- und Pflanzenarten

2. als auch zur Nutzung als Naherholungsgewässer.

 

Die Umsetzung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege erfolgt nach den Bestimmungen des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes.

 

(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(6) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.

§3

 

Vermögen, Geschäftsjahr

 

(1) Das Vermögen der Stiftung setzt sich zusammen aus fixen und veränderbaren Vermögenswerten. 

 

(2) Das fixe Vermögen der Stiftung besteht aus 80.000,- €. Die Gemeinde Nehms garantiert diese Summe zum 30.06.2013 für den Fall, dass das auf dem zur Gründung der Stiftung eingerichteten Anderkonto vorhandene Ausstattungsvermögen die Summe von 80.000,- € nicht erreicht. Das fixe Vermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

 

(3) Die bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit der Siftung über die in Absatz 2 genannte Summe von 80.000,- €hinaus auf dem Anderkonto eingehenden Einzahlungen werden entsprechend dem Willen der Zuwendenden verwendet.

 

(4) Das Vermögen nach Absatz 2 Satz 1 wird eingesetzt zum Erwerb der in der Anlage zur Satzung genannten Grundstücke (geschätzter Zeitwert zum 01.01.2011 insgesamt 69.470,77 €).

 

(5) Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind (Zustiftungen) sind dem (fixen) Stiftungsvermögen zuzuführen, es sei denn, die Annahme der Zustiftung wird abgelehnt.

 

(6) Das veränderbare Vermögen der Stiftung besteht aus Grundvermögen und grundstücksgleichen Rechten, Sachwerten sowie Bar- und Kontobeständen, soweit die Zuwendung mit der Maßgabe gegeben worden ist. Das veränderbare Vermögen ist von dem fixen Vermögen getrennt zu verwalten.

 

(7) Eine genaue Aufstellung über das fixe bzw. veränderbare Vermögen ist in der jeweiligen aktuellen Fassung als Anlage Bestandteil dieser Satzung.

 

(8) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.

 

(9) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.

 

(10) Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

(11) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

 

(12) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.

 

Anlage zur Satzung gem. §3 Abs. 7 - Stand: 31.12.2013

 

Liste der Grundvermögenswerte gem. §3 Abs. 2 u. 4 (fixe Vermögenswerte)

 

Lfd. Nr.GemarkungFlurFlurstückGrundstücksgröße

1Muggesfelde4127/23277.336 qm (See)

2Muggesfelde4198.941 qm

3Grönwohld74347.907 qm

 

§4

 

Organe

 

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

(2) Ihm ist als beratende Vertretung der Stifter und Spender die Stiftungsversammlung zur Seite gestellt.

 

§5

 

Stiftungsvorstand

 

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Personen. Die Standortgemeinde hat jederzeit die Option, für eine Vertreterin oder einen Vertreter der Gemeinde oder eine durch Beschluss der Gemeindevertretung bestimmte Person einen Sitz im Stiftungsvorstand als Mitglied zu beanspruchen. Besteht der Stiftungsvorstand zum Zeitpunkt dieser Beanspruchung bereits aus 5 Mitgliedern, erhöht sich die Zahl der Sitze im Stiftungsvorstand bis zum nächsten Ausscheiden eines Mitglieds auf 6. In diesem Fall entfällt die Zuwahl nach Abs. 2.

 

(2) Der erste Vorstand wird von den Stiftern anlässlich des Stiftungsgeschäftes bestimmt. Die Mitglieder gehören dem Vorstand für die Dauer von 10 Jahren an, das von der Gemeindevertretung bestimmte Mitglied für die Dauer der Legislaturperiode. Wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes ausscheidet, ergänzen sich die im Amt verbleibenden Vorstandsmitglieder durch Zuwahl. Wiederwahl ist möglich. Bis zur Ergänzung verringert sich die satzungsmäßige Anzahl der Vorstandsmitglieder um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.

 

(3) Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann auf eigenen Wunsch vom Amt zurücktreten oder aus wichtigen Gründen, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaussicht zuständigen Behörde von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist von der Teilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen und darf bei der Abstimmung nicht zugegen sein, hat jedoch Anspruch auf Gehör.

 

(4) Nach jeder Zuwahl wählt der Stiftungsvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/n und eine/n stellvertretenden Vorsitzende/n.

 

(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Notwendige Auslagen, die ihnen durch die Tätigkeit entstanden sind, können erstattet werden.

 

(6) Der Stiftungsvorstand kann sich in Abstimmung mit der Stiftungsversammlung eine Geschäftsordnung geben.

§6

 

Aufgaben des Stiftungsvorstandes

 

(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung und kann Hilfspersonen mit der Wahrnehmung von satzungsgemäßen Aufgaben beauftragen. 

 

(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zweien seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss die/der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle die/der stv. Vorsitzende sein.

 

(3) Vor Beginn eines Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand einen Wirtschaftsplan, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

 

§7

 

Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
des Stiftungsvorstandes

 

(1) Der Stiftungsvorstand wird von seiner/seinem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von seiner/seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter der Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vierzehn Tage; sie kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt; der Beratungspunkt ist anzugeben.

 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

(3) Der Vorstand beschließt, außer in den Fällen des §5 Abs. 3 und § 10 Abs. 1, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilen (Umlaufverfahren). Schriftliche Übermittlung durch Telekommunikation ist zulässig.

 

(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

 

§8

 

Stiftungsversammlung

 

(1) Jeder Nehmser Bürger mit Erst- oder Zweitwohnsitz in Nehms und jede natürliche oder juristische Person, die der Stiftung Zuwendungen erteilt, kann Mitglied in der Stiftungsversammlung werden. Erfolgt die Zuwendung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, kann eine vom Erblasser testamentarisch bestimmte Person Mitglied der Stiftungsversammlung werden. 

Die Feststellung über die Mitgliedschaft erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Stiftungsversammlung.

 

(2) Die Stiftungsversammlung wählt aus ihrer Mitte mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder eine/einen Vorsitzende/n und eine/einen stellvertretenden Vorsitzende/n. Die Dauer der Amtszeit wird von der Stiftungsversammlung bestimmt. Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.

 

(3) Ein Mitglied der Stiftungsversammlung kann von den übrigen Mitgliedern aus wichtigem Grund aus der Versammlung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es nachhaltig gegen die Interessen der Stiftung verstößt. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod oder durch den Austritt aus der Versammlung, die schriftlich und ausdrücklich gegenüber dem Stiftungsvorstand zu erklären ist. 

 

(4) Die Mitglieder der Stiftungsversammlung sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden. 

 

(5) Die Stiftungsversammlung kann sich in Abstimmung mit dem Stiftungsvorstand eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 9

 

Aufgaben der Stiftungsversammlung und Beschlussfassung

 

(1) Die Stiftungsversammlung hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand bei der Erfüllung des Satzungszweckes zu unterstützen. Ihre Mitglieder treten öffentlich für die Ziele der Bürgerstiftung ein und geben dem Stiftungsvorstand Anregungen für seine Arbeit.

 

(2) Die Stiftungsversammlung kann vom Stiftungsvorstand jederzeit Auskünfte über die Geschäftstätigkeit der Stiftung verlangen. Sie ist über die Verwendung der Stiftungsmittel zu unterrichten. Der jährliche Rechenschaftsbericht ist der Stiftungsversammlung vorzulegen. 

 

(3) Die Stiftungsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, auf schriftliche Einladung der/des Vorsitzenden bzw. deren/dessen Verhinderung auf Einladung der/des stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen; die Tagesordnung ist in der Einladung anzugeben. Die Stiftungsversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Stiftungsversammlung oder der Stiftungsvorstand es verlangen; sie haben den Beratungspunkt anzugeben.

 

(4) Die Stiftungsversammlung beschließt mit der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder. Sie kann einen Beschluss auch fassen, wenn die Mehrheit aller Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilt (Umlaufverfahren). Schriftliche Übermittlung durch Telekommunikation ist zulässig.

 

(5) Über die von der Stiftungsversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse der Stiftungsversammlung sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren. 

 

§ 10

 

Satzungsänderung - Umwandlung, Zulegung,
Zusammenlegung, Auflösung

 

(1) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaussicht zuständigen Behörde. Entsprechendes gilt für Beschlüsse über eine Umwandlung, Zerlegung, Zusammenlegung oder Auflösung der  Stiftung.

 

(2) Im Übrigen gelten für die Satzungsänderung, Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung der Bestimmungen des Gesetzes über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 11

 

Vermögensanfall

 

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Nehms, oder deren Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat. 

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© Volker Lemke